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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TKG 1997 §41 Abs3 idF 2001/I/032;Rechtssatz
Mit dem hg. Erkenntnis vom 8. September 2004, 2001/03/0331, war der dem nun angefochtenen Bescheid vorangegangene Teilbescheid vom 30. Juli 2001, Zlen. Z 5/01-45, Z 7/01-44, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Mit dieser Aufhebung ist dem nun angefochtenen Bescheid, der auf Basis des früheren erlassen wurde und mit diesem in einem unlösbaren Zusammenhang steht, die rechtliche Grundlage entzogen worden, weshalb er gleichfalls aufzuheben war (Hinweis E 18. März 2004, 2003/03/0012).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030445.X01Im RIS seit
18.11.2004