RS Vwgh 2004/10/19 2001/03/0445

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §41 Abs3 idF 2001/I/032;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Mit dem hg. Erkenntnis vom 8. September 2004, 2001/03/0331, war der dem nun angefochtenen Bescheid vorangegangene Teilbescheid vom 30. Juli 2001, Zlen. Z 5/01-45, Z 7/01-44, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Mit dieser Aufhebung ist dem nun angefochtenen Bescheid, der auf Basis des früheren erlassen wurde und mit diesem in einem unlösbaren Zusammenhang steht, die rechtliche Grundlage entzogen worden, weshalb er gleichfalls aufzuheben war (Hinweis E 18. März 2004, 2003/03/0012).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030445.X01

Im RIS seit

18.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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