RS Vwgh 2004/10/19 2002/03/0202

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Veröffentlicht am 19.10.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67g Abs2 Z2 idF 1998/I/158;
VStG §51c;
VStG §51h Abs4 idF 1995/620;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0310 E 24. November 1999 RS 1 (Hier ohne den letzten Satz; Bedeutung der Tatörtlichkeit bzw. der Lage von Verkehrszeichen, wobei auch verschiedene Stellungnahmen des Besch und des Meldungslegers zu berücksichtigen und zu würdigen waren.)

Stammrechtssatz

Die Voraussetzungen nach § 67g Abs 2 Z 2 AVG sind erfüllt, wenn die Entscheidung auf Grund des umfangreichen Vorbringens des Rechtsvertreters und des Bf selbst in der Verhandlung nicht sogleich beschlossen werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob der UVS durch die Kammer oder durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030202.X01

Im RIS seit

18.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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