RS Vwgh 2004/10/19 2000/03/0300

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2004
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §6 Abs1;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 Anl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/03/0273 E 25. Februar 2004 RS 9 (hier ohne den zweiten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Die sogenannte "Öffnungsklausel" sieht vor, dass die Zusammenschaltungspartner noch vor Ablauf der Befristung der Geltungsdauer der Regelungen über die verkehrsabhängigen Zusammenschaltungsentgelte einander wechselseitig Änderungswünsche mitteilen können und darüber Verhandlungen aufnehmen; weiters ist vorgesehen, dass die im angefochtenen Bescheid festgelegten Zusammenschaltungsentgelte vorläufig weiter angewendet werden, wenn keine Einigung über die Änderungswünsche erzielt wird und eine der Verfahrensparteien vor Ablauf der Befristung die Regulierungsbehörde anruft. Dabei handelt es sich um eine Regelung über die "Neuaushandlung von Vereinbarungen" im Sinne der Anlage gemäß § 6 Zusammenschaltungsverordnung (ZVO), BGBl. II Nr. 14/1998, sodass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der diesbezüglichen Anordnung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, nicht gefolgt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030300.X04

Im RIS seit

30.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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