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E3L E07204010Norm
31994L0055 Gefahrguttransport-RL idF 31999L0047;Rechtssatz
Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG 1998 ist der Beförderer zu bestrafen, wenn er entgegen § 7 Abs. 2 gefährliche Güter befördert. Unter dem Beförderer ist gemäß § 3 Z. 7 GGBG 1998 der zu verstehen, der mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 durchführt. Dem gegenüber wird der Lenker gemäß § 27 Abs. 2 Z. 10 und 11 GGBG 1998 dafür bestraft, dass er entgegen § 13 Abs. 2 GGBG 1998 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt bzw. entgegen § 13 Abs. 3 Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt. Für den Lenker ist somit das maßgebliche Verhalten, bei dem die näher angeführten Vorschriften (insbesondere der Richtlinie/ADR - d.h. der Richtlinie 94/55/EG i.d.F. der Richtlinie 1999/47/EG - oder des ADR) einzuhalten sind, das Inbetriebnehmen oder Lenken einer Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern bzw. das Nichtmitführen von bestimmten vorgeschriebenen Papieren und Gegenständen dabei, während für den Beförderer das maßgebliche Verhalten, bei dem § 7 Abs. 2 GGBG 1998 einzuhalten ist, das Befördern bzw. das Durchführen einer Beförderung von gefährlichen Gütern ist. Die Verpflichtungen der Richtlinie/ADR treffen den Beförderer bzw. den Lenker also in unterschiedlichen Funktionen, es kommt diesen Verwaltungsübertretungen, auch wenn ein und dieselbe Person deswegen bestraft wird, damit ein unterschiedlicher Unwertgehalt zu (Hinweis E 15. November 2000, 2000/03/0143; E 8. September 2004, 2002/03/0327).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030150.X04Im RIS seit
22.11.2004