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32 SteuerrechtNorm
StGG Art5Leitsatz
BAO; Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens iS des §303; kein Eingriff in das EigentumSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Mit Bescheid vom 11. März 1975 stellte die Finanzlandesdirektion für Vbg. den Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb und das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen des Beschwerdeführers zum 1. Jänner 1970 mit 545000 S fest. Die gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerden wurden sowohl vom VfGH mit Erk. Slg. 7736/1976 als auch vom VwGH mit Erk. vom 27. September 1977, Z 825/76, als unbegründet abgewiesen.
Mit der an das zuständige Lagefinanzamt gerichteten Eingabe vom 11. November 1977 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §303 BAO und begründete den Antrag damit, "daß offensichtlich auch der Verwaltungsgerichtshof nicht an ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen des Bewertungsgesetzes gebunden" sei. Dies sei eine neue Tatsache, die erst geklärt werden müsse. Diesem Antrag hat die Finanzlandesdirektion für Vbg. mit Bescheid vom 17. August 1978 keine Folge gegeben.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums behauptet wird.
Die belangte Behörde beantragte in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:
1. Gegen den angefochtenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vbg., die gem. §305 Abs1 BAO zuständig war, über den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers zu entscheiden, ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig; der administrative Instanzenzug ist erschöpft. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde zulässig.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wird ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens iS des §303 BAO mit der Begründung abgewiesen, daß Wiederaufnahmsgründe nicht vorlägen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH wird durch einen solchen Bescheid, dem nur verfahrensrechtliche Wirkung zukommt, in das Eigentum nicht eingegriffen (VfSlg. 7865/1976).
Der Beschwerdeführer kann also schon deshalb durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden sein.
3. Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm in seinen Rechten verletzt worden wäre, hat das Beschwerdeverfahren nicht ergeben. Insbesondere hat das Verfahren nichts ergeben, was darauf hindeuten würde, daß die Behörde bei der Versagung der Wiederaufnahme des Verfahrens Willkür geübt und den Beschwerdeführer damit in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt hätte.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Schlagworte
Finanzverfahren, WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1980:B539.1978Dokumentnummer
JFT_10199772_78B00539_00