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L72003 Beschaffung Vergabe NiederösterreichNorm
ABGB §1175;Rechtssatz
Das einheitliche Angebot der Bietergemeinschaft kann nur als solches angenommen werden. Daher kommt auch das Interesse am Abschluss des Vertrages, das gemäß § 163 Abs. 1 BVergG für die Stellung eines Nachprüfungsantrages erforderlich ist, nur der Bietergemeinschaft als solcher zu (Hinweis Grasböck, Die Bietergemeinschaft als Nachprüfungswerberin (Teil 1), ZVB 2004, 203 ff). Im Erkenntnis vom 30. Juni 2004, Zl. 2002/04/0011, kommt der Verwaltungsgerichtshof daher zum Ergebnis, dass einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die sich an einem Vergabeverfahren beteiligt hat, auch das gemäß § 25 des NÖ Vergabegesetzes, LGBl. Nr. 7200-2, einem "Bieter oder Bewerber" eingeräumte Recht der Stellung eines Nachprüfungsantrages zukommt.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit ProzeßfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040134.X02Im RIS seit
02.11.2004Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011