RS Vwgh 2004/10/20 2004/04/0134

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Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

L72003 Beschaffung Vergabe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

ABGB §1175;
AVG §9;
BVergG 2002 §163 Abs1;
BVergG 2002 §20 Z11;
BVergG 2002 §30 Abs2;
LVergG NÖ 1995 §25;

Rechtssatz

Das einheitliche Angebot der Bietergemeinschaft kann nur als solches angenommen werden. Daher kommt auch das Interesse am Abschluss des Vertrages, das gemäß § 163 Abs. 1 BVergG für die Stellung eines Nachprüfungsantrages erforderlich ist, nur der Bietergemeinschaft als solcher zu (Hinweis Grasböck, Die Bietergemeinschaft als Nachprüfungswerberin (Teil 1), ZVB 2004, 203 ff). Im Erkenntnis vom 30. Juni 2004, Zl. 2002/04/0011, kommt der Verwaltungsgerichtshof daher zum Ergebnis, dass einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die sich an einem Vergabeverfahren beteiligt hat, auch das gemäß § 25 des NÖ Vergabegesetzes, LGBl. Nr. 7200-2, einem "Bieter oder Bewerber" eingeräumte Recht der Stellung eines Nachprüfungsantrages zukommt.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040134.X02

Im RIS seit

02.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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