RS Vwgh 2004/10/20 2003/04/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

Rechtssatz

Das von der beschwerdeführenden Partei über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemachte Interesse an einer grundsätzlichen Klärung der Rechtssache, insbesondere auch in Hinblick auf die gegebenenfalls geltend zu machenden Amtshaftungsansprüche, vermag das Erfordernis der Möglichkeit einer Rechtsverletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht durch den angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Bescheidbeschwerdeverfahrens nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist es nicht Rechtsgutachten für die Erledigung erst in Zukunft anhängig werdender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu erstatten, sondern die Gewährung des Schutzes vor rechtswidrig ergangenen Verwaltungsakten.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040044.X01

Im RIS seit

17.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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