Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GrundverkehrsrechtSpruch
Dem in der Beschwerdesache der D K, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A F, ..., gegen den Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 10. Februar 2006, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit dem bekämpften Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 10. Februar 2006, Zl. ..., wurde die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der im gerichtlichen Exekutionsverfahren erfolgten Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt wurde, mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.
2. In der dagegen gem. Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung dieses Antrages wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Zuerkennung zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden. Würde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden, würde das Exekutionsverfahren fortgesetzt und die Räumung der verpflichteten Partei durchgeführt werden. Dadurch entstünde der Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil, weil sie damit die Liegenschaft verlassen müsste.
3. Die zur Äußerung eingeladene belangte Behörde verneinte das - eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließende - Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen. Sie führt jedoch insbesondere Folgendes ins Treffen:
"Nach der [...] ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VfGH B170/79, B395/79, u.a.) kann ein Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Vertragspartner nur durch die Versagung der Zustimmung zur Eigentumsübertragung in seinen Rechten verletzt werden, da das rechtliche Interesse der Beteiligten im Verfahren vor den Grundverkehrsbehörde allein auf die Abwehr eines auf öffentlichem Recht beruhenden Eingriffes in ihre Privatsphäre gerichtet ist. Bei einer Zwangsversteigerung wird aber die Zustimmung des Verpflichteten durch die Erteilung des gerichtlichen Zuschlages ersetzt. Eine verpflichtete Partei befindet sich somit in derselben rechtlichen Situation, als wenn sie über ihr Eigentum als Vertragspartner einen Kaufvertrag abgeschlossen hätte. Bei Genehmigung des Zuschlages - wie im vorliegenden Fall - fehlt ihr somit jedwede Beschwer und damit auch ein Anspruch auf Sachentscheidung. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird es zu einer weiteren Verzögerung des anhängigen Exekutionsverfahrens kommen. Nach Ansicht der belangten Behörde steht der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall eine Sachentscheidung nicht zu."
4. Die über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes von der beteiligten Partei erstattete Äußerung stimmt im Wesentlichen inhaltlich mit jener der belangten Behörde überein.
5. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6. Da im Verfahren über die aufschiebende Wirkung die Erfolgsaussicht der Beschwerde nicht zu beurteilen ist (vgl. VfGH vom 25. März 1997, B608/97) und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin im gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, war dem Antrag Folge zu geben: Im vorliegenden Fall bestehen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides keine zwingenden öffentlichen Interessen und es ist zudem nicht auszuschließen, dass aufgrund des in Beschwerde gezogenen Bescheides negative Wirkungen für die Beschwerdeführerin etwa im Hinblick auf die anberaumten Räumung der Liegenschaft am 15. März 2006 Platz greifen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B361.2006Dokumentnummer
JFT_09939687_06B00361_00