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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/15/0041 E 20. März 2002 RS 1Stammrechtssatz
Die bloße Einräumung von Gebrauchs- und Nutzungsrechten führt nicht zur Übertragung der Verfügungsmacht. Der Unternehmer muss vielmehr Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstandes zuwenden. Es kommt darauf an, dass der wirtschaftliche Gehalt des Vorganges darauf gerichtet ist, dem Abnehmer die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes endgültig zuzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000140185.X04Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013