Nichtstattgebung - Zusammenschaltungsanordnung - Mit dem angefochtenen Bescheid traf die belBeh eine Anordnung für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der Bf mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der mitbeteiligten Partei zwecks Ermöglichung der Übertragung von mobilen Rufnummern. Dass die Nummernportierung eine Zusammenschaltungsleistung darstellt, wurde vom VwGH (bezogen auf die Portierung von Rufnummern zwischen Festnetzen) bereits klargestellt (Hinweis E VwGH 6.9.2001, 2000/03/0195). In einem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren hat der VwGH die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Daher ist davon auszugehen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Festlegung von Bedingungen für die Rufnummernportierung der von den im vorliegenden B genannten gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Normen intendierten Zielsetzung, durch Abbau von bestehenden Schranken für den Wechsel zwischen unterschiedlichen Mobilnetzbetreibern einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb zu gewährleisten, entspricht und deshalb im öffentlichen Interesse liegt (Hinweis B VfGH 8.10.2004, B 1179/04- 7). Dass es sich beim Mobilfunkmarkt in Österreich schon um einen Wettbewerbsmarkt handeln mag, ändert daran nichts, zumal er durch eine hohe Marktdurchdringung, also eine weitgehende Sättigung am Neukundenmarkt, gekennzeichnet ist, weshalb Kundenakquisition regelmäßig einen Betreiberwechsel voraussetzt. Der Vorteil für den Endkunden liegt auf der Hand, ermöglicht die Rufnummernportierung doch die Mitnahme der "alten" Nummer und damit die Vermeidung der mit einem Nummernwechsel üblicherweise verbundenen Nachteile. Dieses öffentliche Interesse ist im Hinblick auf die Wichtigkeit solcher Maßnahmen für die Gewährleistung eines funktionsfähigen Marktes als zwingend iSd § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG anzusehen und steht im Beschwerdefall der Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung entgegen (Hinweis B VwGH 3.7.2000, AW 2000/03/0037).