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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §227 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei der Aufzählung der Schulen in § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG, deren Besuch eine Ersatzzeit begründet, handelt es sich um die Bezeichnung nach den in den Erläuternden Bemerkungen genannten Schulorganisationsgesetz bzw. Kunstakademiegesetz und Kunsthochschulen-Organisationsgesetz (so auch schon zur früheren Rechtslage die Hinweise E 25. Jänner 1980, 3324/78, und E 5. September 1980, 530/78). Die "verwandten Lehranstalten" beziehen sich sohin, wie die Textierung zeigt, auf die Akademien und nicht auf die "mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang". Darüber hinaus kann aus der Bezeichnung "verwandte Lehranstalt" nicht darauf geschlossen werden, dass es sich hiebei um keine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule handeln muss (Hinweis E 25. Jänner 1980, 3324/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080166.X01Im RIS seit
25.11.2004Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011