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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §829;Rechtssatz
Auch der Erwerb von Miteigentum begründet Volleigentum (Dorazil, Grunderwerbsteuergesetz3, 24). Miteigentum ist rechtlich Eigentum an einem ideellen Anteil. Auch der Miteigentümer hat ein Vollrecht an seinem ideellen Anteil (vgl. Gamerith in Rummel, ABGB3, Rz. 1 zu § 829). Die Veräußerung eines Miteigentumsanteils ist daher Veräußerung eines Grundstücks im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (Arnold/Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 1 Tz 72).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000140185.X06Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013