Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §18Leitsatz
ZPO; Verfahrenshilfe gem. §63 iVm §35 VerfGG 1953 zur Einbringung eines Individualantrages gem. Art140 B-VGSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe, um sich durch Einbringung eines Individualantrages gem. Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gegen die fehlende Rückwirkung der durch die 24. GSPVG-Nov., BGBl. 705/1976, geschaffenen Wanderversicherungsregelung wenden zu können.
Gem. §62 Abs1 VerfGG muß der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, dann, wenn der Antrag von einer Person gestellt wird, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, auch dartun, inwieweit das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist.
Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (§63 ZPO iVm §35 VerfGG) muß diesem Erfordernis zwar noch nicht voll entsprechen, über diese Frage jedoch wenigstens solche Ausführungen enthalten, daß beurteilt werden kann, ob der Antrag nicht offenbar aussichtslos erscheint.
Der Antragsteller wurde aus diesem Grunde vom VfGH mit Schreiben vom 23. August 1979 gem. §18 VerfGG aufgefordert, binnen drei Wochen die seine Betroffenheit durch das bekämpfte Gesetz belegenden, für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bedeutsamen Umstände in groben Umrissen bekanntzugeben und insbesondere darzutun, inwieweit das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für ihn wirksam geworden sei sowie die bekämpfte Regelung durch ungefähre Umschreibung ihres Inhaltes näher zu bezeichnen und seine Bedenken gegen die Regelung zu umschreiben.
Die Ausführungen in dem aufgrund des Verbesserungsauftrages fristgerecht eingebrachten Schriftsatz tun jedoch ebensowenig wie der Antrag dar, daß der Antragsteller durch die in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen unmittelbar in seinen Rechten verletzt wird und sie ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für ihn wirksam geworden sind. Es steht dem Antragsteller vielmehr die Möglichkeit eines sozialversicherungsrechtlichen Leistungsstreitverfahrens offen.
Damit ist aber dargetan, daß die gesetzlichen Bestimmungen über die Wanderversicherung für den Antragsteller keineswegs ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung wirksam geworden sind und ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung einer Verfassungswidrigkeit besteht, da das zur Entscheidung in zweiter Instanz berufene Gericht im Falle von Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit beim VfGH den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes zu stellen hat (Art89 Abs2 B-VG iVm Art140 Abs1 B-VG). Die Möglichkeit und Zumutbarkeit dieses Weges beweist auch das vom Antragsteller vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. September 1979, Z 35 R 201/79. Daraus geht hervor, daß der Antragsteller in einem Leistungsstreitverfahren die Anwendung der mit Wirkung vom 1. Jänner 1979 geänderten Bestimmungen über das Wanderversicherungsverfahren angestrebt hat.
Die angestrebte Rechtsverfolgung erweist sich somit als offenkundig aussichtslos, weshalb der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gem. §63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG abzuweisen war.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1980:G34.1979Dokumentnummer
JFT_10199772_79G00034_00