RS Vwgh 2004/10/20 2003/04/0187

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Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17200000
E6J
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;
61999CJ0363 Postkantoor VORAB;
61999CJ0383 Baby-dry;
62000CJ0265 Biomild VORAB;
62001CJ0191 HABM / Wrigley;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die betreffende Wortkombination aktuell nicht für die Bezeichnung von solchen Dienstleistungen, die die Beschwerdeführerin erbringe, verwendet werde, ist nicht maßgeblich, kommt es doch nach der Judikatur des EuGH weder darauf an, ob und wie viele Konkurrenten ein gegenwärtiges Bedürfnis nach Verwendung der als Marke angemeldeten Wortfolge haben, noch darauf, dass die Wortfolge aktuell tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen der in der Anmeldung angeführten Art verwendet wird. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Wortfolge dazu geeignet ist, was vorliegend der Fall ist.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0363 Postkantoor VORAB
EuGH 62000J0265 Biomild VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040187.X09

Im RIS seit

22.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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