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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;Rechtssatz
Der Umstand, dass die betreffende Wortkombination aktuell nicht für die Bezeichnung von solchen Dienstleistungen, die die Beschwerdeführerin erbringe, verwendet werde, ist nicht maßgeblich, kommt es doch nach der Judikatur des EuGH weder darauf an, ob und wie viele Konkurrenten ein gegenwärtiges Bedürfnis nach Verwendung der als Marke angemeldeten Wortfolge haben, noch darauf, dass die Wortfolge aktuell tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen der in der Anmeldung angeführten Art verwendet wird. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Wortfolge dazu geeignet ist, was vorliegend der Fall ist.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0363 Postkantoor VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040187.X09Im RIS seit
22.11.2004Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016