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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §15 Abs5;Rechtssatz
Die mit dem Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 139, erfolgte Einbeziehung aller selbständig Erwerbstätigen in die Sozialversicherung stellte eine grundsätzliche Neuorientierung im Bereich des Sozialversicherungswesens dar (Hinweis auf die Erl zur RV 886 BlgNR XX. GP, S. 107); der Geltungsbereich der Sozialversicherungsgesetze sollte nicht mehr nur um bestimmte Berufsgruppen erweitert werden, sondern es sollten grundsätzlich alle selbständig Erwerbstätigen in die Pflichtversicherung - und damit in die Beitragspflicht - einbezogen werden. Erst mit dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung wurden auch jene selbständig Erwerbstätigen, die bis dahin von der Pflichtversicherung ausgenommen waren, Teil der im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehenden Solidargemeinschaft, an die auch § 15 Abs. 5 AlVG anknüpft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004080030.X01Im RIS seit
24.11.2004