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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1175;Rechtssatz
Bei Anbotlegung durch eine Bietergemeinschaft kommt das Recht der Stellung eines Nachprüfungsantrages nur der Bietergemeinschaft, nicht jedoch den einzelnen Mitgliedern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu. Ein von nur einem Teil der Mitglieder jeweils im eigenen Namen gestellter Nachprüfungsantrag ist daher - mangels Interesses am Abschluss des Vertrages und daher mangels Parteistellung - zurückzuweisen (Hinweis E vom 20.10.2004, Zl. 2004/04/0134).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040105.X01.1Im RIS seit
02.11.2004Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011