RS Vwgh 2004/10/20 2004/04/0105

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Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

ABGB §1175;
AVG §8;
BVergG 2002 §20 Z11;
BVergG 2002 §20 Z13 lita;
BVergG 2002 §20 Z32;
BVergG 2002 §30 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bei Anbotlegung durch eine Bietergemeinschaft kommt das Recht der Stellung eines Nachprüfungsantrages nur der Bietergemeinschaft, nicht jedoch den einzelnen Mitgliedern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu. Ein von nur einem Teil der Mitglieder jeweils im eigenen Namen gestellter Nachprüfungsantrag ist daher - mangels Interesses am Abschluss des Vertrages und daher mangels Parteistellung - zurückzuweisen (Hinweis E vom 20.10.2004, Zl. 2004/04/0134).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040105.X01.1

Im RIS seit

02.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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