RS Vwgh 2004/10/20 2004/08/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/17/0313 E 27. September 1999 RS 2 (Hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Beh ist nicht gehalten, iSd § 13a AVG Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gehalten ist, damit dem Antrag allenfalls stattgegeben werden könnte. Vielmehr ist der Antragsteller verpflichtet, initiativ alles vorzutragen, was seiner Entlastung dient (Hinweis E 23.1.1997, 97/06/0004).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004080111.X02

Im RIS seit

24.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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