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L72003 Beschaffung Vergabe NiederösterreichNorm
ABGB §1175;Rechtssatz
Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die sich an einem Vergabeverfahren beteiligt hat, kommt auch das gemäß § 25 des NÖ Vergabegesetzes, LGBl. Nr. 7200-2, einem "Bieter oder Bewerber" eingeräumte Recht der Stellung eines Nachprüfungsantrages zu (Hinweis E vom 30. Juni 2004, Zl. 2002/04/0011). Ungeachtet des Umstandes, dass § 163 Abs. 1 BVergG nur "Unternehmer" zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages legitimiert und § 20 Z. 32 BVergG Bietergemeinschaften nicht als Unternehmer nennt, gilt dies auch für die vorliegend maßgebliche Rechtslage nach dem BVergG. Aus einer Bietergemeinschaft geht gemäß § 30 Abs. 2 letzter Satz BVergG "im Auftragsfall" unmittelbar kraft Gesetzes eine Arbeitsgemeinschaft - wobei es sich weiterhin um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt - hervor (Hinweis auch Holoubek, Gewerbebefugnis und Bietergemeinschaften - zum Verhältnis von Gewerbe- und Vergaberecht, RPA 2003, S. 263 ff). Eine solche Arbeitsgemeinschaft ist gemäß § 20 Z. 32 BVergG Unternehmer im Sinn des BVergG und somit gemäß § 163 Abs. 1 BVergG - unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen - zur Stellung eines Nachprüfungsantrages berechtigt. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die sich zulässigerweise an einem Vergabeverfahren beteiligen, das Recht auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens - das typischerweise darauf abzielt, den Auftrag zu erhalten - erst ab dem Zeitpunkt des Erhalts des Auftrages einräumen wollen. Daher ist das BVergG so auszulegen, dass neben den in § 20 Z. 32 BVergG Genannten auch den Bietergemeinschaften die von § 163 Abs. 1 BVergG geforderte Unternehmereigenschaft zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040134.X03Im RIS seit
02.11.2004Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011