RS Vwgh 2004/10/20 2003/04/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17200000
E6J
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs3;
61999CJ0363 Postkantoor VORAB;
62000CJ0265 Biomild VORAB;
62001CJ0191 HABM / Wrigley;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Mit Art. 3 Abs. 1 lit. c der ersten Markenrechts-Richtlinie, 89/104/EWG wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben auf Grund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden. Vielmehr müssen alle Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden, damit sie sie zur Beschreibung der selben Eigenschaften ihrer eigenen Produkte verwenden können. Ausschließlich aus solchen Zeichen oder Angaben bestehende Marken können daher vorbehaltlich der Anwendung von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie nicht Gegenstand einer Eintragung sein (Urteil vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-265/00 "BIOMILD", RN 34 ff, Urteil vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-363/99 "POSTKANTOOR", RN 54 f, Urteil vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-191/01 "DOUBLEMINT", RN 31).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0363 Postkantoor VORAB
EuGH 62000J0265 Biomild VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040187.X03

Im RIS seit

22.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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