RS Vwgh 2004/10/20 2003/04/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

E1E
E6J
16/02 Rundfunk
59/04 EU - EWR

Norm

11992E056 EGV Art56 Abs1;
11992E066 EGV Art66;
11997E046 EG Art46 Abs1;
11997E055 EG Art55;
62002CJ0262 Kommission / Frankreich;
ORF-G 2001 §13 Abs9;

Rechtssatz

Nach der - im Zusammenhang mit indirekter Fernsehwerbung ergangenen - Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) stellt die Ausstrahlung von Fernsehprogrammen eine Erbringung von Dienstleistungen dar (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 13.7.2004 in der Rechtssache C-262/02, Kommission/Französische Republik, Slg. 2004, Randnr. 26). Der freie Dienstleistungsverkehr kann jedoch nach dieser Rechtsprechung "in Ermangelung gemeinschaftlicher Harmonisierungsmaßnahmen durch nationale Regelungen beschränkt werden, die aus den in Art. 56 Abs. 1 EG-Vertrag iVm Art. 66 EG-Vertrag genannten Gründen oder aus zwingenden Gründen des allgemeinen Interesses gerechtfertigt sind" (Hinweis auf das Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 23 mwN). Derartige Beschränkungen haben unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. "Nach diesem Grundsatz müssen die getroffenen Maßnahmen geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist" (Hinweis auf das Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 24 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040179.X04

Im RIS seit

30.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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