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E1ENorm
11992E056 EGV Art56 Abs1;Rechtssatz
Nach der - im Zusammenhang mit indirekter Fernsehwerbung ergangenen - Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) stellt die Ausstrahlung von Fernsehprogrammen eine Erbringung von Dienstleistungen dar (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 13.7.2004 in der Rechtssache C-262/02, Kommission/Französische Republik, Slg. 2004, Randnr. 26). Der freie Dienstleistungsverkehr kann jedoch nach dieser Rechtsprechung "in Ermangelung gemeinschaftlicher Harmonisierungsmaßnahmen durch nationale Regelungen beschränkt werden, die aus den in Art. 56 Abs. 1 EG-Vertrag iVm Art. 66 EG-Vertrag genannten Gründen oder aus zwingenden Gründen des allgemeinen Interesses gerechtfertigt sind" (Hinweis auf das Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 23 mwN). Derartige Beschränkungen haben unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. "Nach diesem Grundsatz müssen die getroffenen Maßnahmen geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist" (Hinweis auf das Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 24 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040179.X04Im RIS seit
30.11.2004Zuletzt aktualisiert am
10.01.2012