RS Vwgh 2004/10/20 2003/04/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17200000
E6J
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;
61999CJ0383 Baby-dry;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Zu aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Wortmarken hat der EuGH im Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-383/99 "BABY-DRY" ausgeführt, dass ein beschreibender Charakter nicht nur gesondert für jedes Wort, sondern auch für das durch die Wörter gebildete Ganze festgestellt werden müsse. Jede erkennbare Abweichung in der Formulierung einer angemeldeten Wortverbindung von der Ausdrucksweise, die im üblichen Sprachgebrauch der betroffenen Verbraucherkreise für die Bezeichnung der Ware oder der Dienstleistung oder ihrer wesentlichen Merkmale verwendet werde, sei geeignet, einer Wortverbindung die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen (RN 40). Der Gerichtshof vertrat die Ansicht, dass die Wortmarke "BABY-DRY" zwar aus Wörtern bestehe, die im üblichen Sprachgebrauch Ausdrücke zur Bezeichnung der Funktion von Babywindeln sein könnten, die ihrer Struktur nach ungewöhnliche Verbindung jedoch kein bekannter Ausdruck der englischen Sprache sei, um diese Waren zu bezeichnen oder ihre wesentlichen Merkmale wiederzugeben (RN 43).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040187.X06

Im RIS seit

22.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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