Index
E1ENorm
11997E039 EG Art39;Rechtssatz
Lebt ein wesentlicher Teil der Familie des Arbeitslosen, der einen Pensionsvorschuss bezieht, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehöriger der Arbeitslose ist, so ist bei der Auslegung des § 16 Abs. 3 AlVG zu berücksichtigen, dass dem Arbeitslosen als Bezieher eines Pensionsvorschusses jedenfalls angemessene soziale Kontakte mit seiner - in seinem Herkunftsmitgliedstaat verbliebenen - Familie in wichtigen Fällen zu ermöglichen sind, ohne dass während des für die Wahrnehmung dieser familiären Kontakte (einschließlich der dazu notwendigen Reisebewegungen) erforderlichen, je nach Anlass angemessenen Zeitraumes Ruhen seines Leistungsanspruchs eintritt; dabei sind bereits erteilte Nachsichten entsprechend zu berücksichtigen (Hinweis zur gebotenen Auslegung unter Berücksichtigung der Art. 39 bis 42 EG das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994, van Munster, Slg 1994, I-4697).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61991J0165 Van Munster VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003080270.X02Im RIS seit
17.01.2005Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011