RS Vwgh 2004/10/20 2003/08/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

E1E
E6J
59/04 EU - EWR
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

11997E039 EG Art39;
11997E040 EG Art40;
11997E041 EG Art41;
11997E042 EG Art42;
61991CJ0165 Van Munster VORAB;
AlVG 1977 §16 Abs1 litg;
AlVG 1977 §16 Abs3;
AlVG 1977 §23 Abs1;
AlVG 1977 §23 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Lebt ein wesentlicher Teil der Familie des Arbeitslosen, der einen Pensionsvorschuss bezieht, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehöriger der Arbeitslose ist, so ist bei der Auslegung des § 16 Abs. 3 AlVG zu berücksichtigen, dass dem Arbeitslosen als Bezieher eines Pensionsvorschusses jedenfalls angemessene soziale Kontakte mit seiner - in seinem Herkunftsmitgliedstaat verbliebenen - Familie in wichtigen Fällen zu ermöglichen sind, ohne dass während des für die Wahrnehmung dieser familiären Kontakte (einschließlich der dazu notwendigen Reisebewegungen) erforderlichen, je nach Anlass angemessenen Zeitraumes Ruhen seines Leistungsanspruchs eintritt; dabei sind bereits erteilte Nachsichten entsprechend zu berücksichtigen (Hinweis zur gebotenen Auslegung unter Berücksichtigung der Art. 39 bis 42 EG das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994, van Munster, Slg 1994, I-4697).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61991J0165 Van Munster VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003080270.X02

Im RIS seit

17.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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