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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §40;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1141/73 E 8. Februar 1974 VwSlg 8550 A/1974 RS 1 (Hier nur zweiter und dritter Satz)Stammrechtssatz
Ausführungen über die Höhe, Fälligkeit und Verjährung von Verzugszinsen für rückständige Beiträge. Die Verpflichtung, Verzugszinsen nach § 59 ASVG zu entrichten, ist nur eine gesetzliche Folge des Verzuges bei der Entrichtung der Beiträge (Hinweis E 9.5.1962, 519/61 = VwSlg 5795 A/1962). Als gesetzliche Zinsen sind diese Verzugszinsen jederzeit, d.h. täglich, fällig. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen verjährt daher von jedem Zinstag an, d.h. von jedem Tag an, an dem Zinsen abgereift sind. Beschäftigt ein Dienstgeber mehrere Dienstnehmer, dann schuldet er dem SozVersTräger nicht etwa eine Gesamtschuld, sondern eine entsprechende Anzahl von Einzelschuldigkeiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080041.X04Im RIS seit
10.12.2004