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E000 EU- Recht allgemeinNorm
21994A1231(24) AssAbk Bulgarien Art45 Abs1;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des Urteils Kondova des EuGH vom 27. September 2001, Rs C-235/99, Slg. 2001, S.I - 6427, Randnr. 91, ist der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, bei Vorliegen aller Gewerbeantrittsvoraussetzungen ergebe sich das Aufenthaltsrecht "als Reflex des festgestellten wirtschaftlichen Betätigungsrechts", nicht zu folgen. Wie sich insbesondere aus Randnr. 54 des zitierten EuGH-Urteiles und im Hinblick auf Art. 59 Abs. 1 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, Amtsblatt Nr. L 358 vom 31. Dezember 1994 (Europa-Abkommen) ergibt, verstößt der Verweis im § 14 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 nicht gegen das Europa-Abkommen, weil dieses Abkommen das Einreise- und Aufenthaltsrecht als Nebenrechte des Niederlassungsrechts nicht schrankenlos gewährleistet und ihre Ausübung durch die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates beschränkt werden kann. § 14 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 tritt daher hinter die unmittelbare Wirkung der aus Art. 45 Abs. 1 des Europa-Abkommens gewährten Rechte für bulgarische Staatsangehörige nicht zurück bzw. wird durch diese nicht verdrängt (vgl. dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zu GewO2, (2003), Rz 5 zu § 14). Folglich ist für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ein (diesen Aufenthaltszweck deckender) Aufenthaltstitel erforderlich, welcher durch die zuständige Behörde nach den nationalen (europarechtskonform anzuwendenden) fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen ist (zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Kontext des Europa-Abkommens Hinweis auf das E vom 26.5.2003, Zl. 2002/12/0021).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0235 Kondova VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040037.X02Im RIS seit
22.12.2004Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015