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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/08/0069 E 7. August 2002 RS 1Stammrechtssatz
Ist ein Zeuge in der Lage, sich in der deutschen Sprache ausreichend verständlich zu machen, dann ist die Voraussetzung zur Beiziehung eines Dolmetschers nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002080081.X01Im RIS seit
10.12.2004