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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie die der Setzung angemessener Fristen zur Beantwortung von Vorhalten, stellt als solche keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen. Auch besteht kein abstraktes Recht auf eine richtige Gesetzesanwendung.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000140185.X01Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013