RS Vwgh 2004/10/20 2000/14/0185

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Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie die der Setzung angemessener Fristen zur Beantwortung von Vorhalten, stellt als solche keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen. Auch besteht kein abstraktes Recht auf eine richtige Gesetzesanwendung.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000140185.X01

Im RIS seit

18.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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