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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Nö. Flurverfassungs-Landesgesetz; keine Bedenken gegen §18; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine willkürliche und keine denkunmögliche AnwendungSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Die Nö. Agrarbezirksbehörde hat am 30. Juli 1973 den Zusammenlegungsplan für das Zusammenlegungsgebiet Obritzberg erlassen. Der Landesagrarsenat hat zunächst mit Bescheid vom 12. Juni 1975 aufgrund einer Berufung von A. und M. H. eine die Beschwerdeführer betreffende Abfindung verändert. Der von den beiden Beschwerdeführern gegen den Zusammenlegungsplan erhobenen Berufung hat der Landesagrarsenat mit Bescheid vom 7. Juli 1975 zum Teil stattgegeben, den Zusammenlegungsplan weiter abgeändert und im übrigen die Berufung abgewiesen.
Die von den Beschwerdeführern gegen die Bescheide des Landesagrarsenates vom 12. Juni 1975 und vom 7. Juli 1975 eingebrachten Berufungen wurden mit Bescheid des Obersten Agrarsenates vom 23. Mai 1977 als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums geltend machen.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH wird das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (s. zB VfSlg. 8053/1977). Ebenso liegt eine Verletzung dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes dann vor, wenn der angefochtene Bescheid von einer Kollegialbehörde in einer unrichtigen personellen Zusammensetzung erlassen wurde (s. VfSlg. 7457/1974, 7293/1974 und 8268/1978).
Ein Verstoß gegen dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht läge auch dann vor, wenn die unrichtige Zusammensetzung einer Kollegialbehörde unterer Instanz von der in letzter Instanz zur Entscheidung berufenen Behörde nicht wahrgenommen wird (vgl. VfSlg. 8309/1978).
a) Die Beschwerdeführer erachten sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zunächst deshalb verletzt, weil an der Entscheidung des Landesagrarsenates entgegen der Bestimmung des §5 Abs2 litd des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. 1/1951, der Regierungsforstdirektor nicht teilgenommen habe; es sei nicht zulässig, daß für den Regierungsforstdirektor ein Ersatzmann bzw. Stellvertreter fungiere.
Die Beschwerdeführer übersehen hiebei aber, daß nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Landesagrarsenates geltenden Rechtslage die Mitwirkung eines in forstlichen Angelegenheiten erfahrenen Landesbeamten des höheren Dienstes vorgesehen war (s. §5 Abs2 Z5 Agrarbehördengesetz idF der Nov. BGBl. 476/1974). Ein diese Qualifikation erfüllender Beamter hat in der Person des Mitgliedes Oberforstrat Dipl. Ing. A. G. an der Beschlußfassung des Landesagrarsenates mitgewirkt.
Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer geht somit ins Leere.
b) Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die Entscheidung erster Instanz über den Zusammenlegungsplan sei "insofern von einer unrichtig zusammengesetzten Behörde gefällt worden, als diese Entscheidung im Zusammenwirken" der Agrarbezirksbehörde und des Amtes der Landesregierung erfolgt sei; die Beschwerdeführer verweisen in diesem Zusammenhang auf den im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung erster Instanz in Kraft gestandenen §95 Abs5 des Nö. Flurverfassungs-Landesgesetzes idF der Nov. LGBl. 221/1971.
Nach dieser - nicht mehr in Kraft stehenden - Fassung der Gesetzesstelle war das technische Operat vor der Erlassung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsplanes von der Landesregierung hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften und stichprobenweise hinsichtlich der vermessungstechnischen und rechnerischen Richtigkeit zu überprüfen; das Ergebnis der Überprüfung war der Agrarbezirksbehörde mitzuteilen, die entsprechende Berichtigungen vorzunehmen hatte.
Dazu ist zu bemerken, daß diese Gesetzesbestimmung keine Anordnung enthielt, durch welche eine Bindung der Agrarbezirksbehörde an das Ergebnis der Überprüfung der Landesregierung zum Ausdruck käme. Aus einem Vergleich mit der Fassung der bezughabenden Bestimmung vor dem Inkrafttreten der Nov. LGBl. 221/1971 (§93 Abs3, 2. Satz Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. 208/1934, wonach die Landeshauptmannschaft das Ergebnis der Überprüfung der Agrarbezirksbehörde mit gleichzeitigen Weisungen bekanntzugeben hatte) ergibt sich ebenfalls, daß §95 Abs5 idF der Nov. LGBl. 221/1971 keine Bindung der Agrarbezirksbehörde an das Ergebnis der Überprüfung vorsieht. Es erübrigt sich daher, darauf einzugehen, ob und welche verfassungsrechtlichen Konsequenzen eine derartige Bindung allenfalls mit sich brächte.
Es trifft somit auch dieser Vorwurf der Beschwerdeführer nicht zu.
Die im Zusammenhang damit von den Beschwerdeführern aufgestellte Behauptung, §95 Abs5 des Nö. Flurverfassungs-Landesgesetzes habe keine grundsatzgesetzliche Deckung und sei somit verfassungswidrig, trifft deshalb nicht zu, weil Ausführungsgesetze gem. Art12 B-VG jene Angelegenheiten, für die der Bundes-Grundsatzgesetzgeber keine Grundsätze aufgestellt hat, frei regeln können (Art15 Abs6 B-VG); Ausführungsgesetze dürfen dem Grundsatzgesetz allerdings nicht widersprechen. Das ist aber hier nicht der Fall und wurde auch nicht behauptet.
c) Die Beschwerdeführer sehen sich auch deshalb im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, weil in "den Senaten" Sachverständige nicht nur mitabstimmen, sondern auch "gegen das Gutachten eines Sachverständigen einer anderen Fachrichtung oder für das Gutachten eines Sachverständigen einer anderen, fremden Fachrichtung urteilen". Diese Vorgangsweise "erachten die Beschwerdeführer zumindest für denkunrichtig im Sinne der reibungslosen Funktionen der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, da dieselben durch die Agrarbehörde so ausgelegt werden, daß letztlich hierin der Entzug des gesetzlichen Richters zu erblicken ist".
Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß Art12 Abs2 B-VG die Mitwirkung von Sachverständigen als Mitglieder der Agrarsenate ausdrücklich vorsieht.
Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer trifft somit nicht zu.
d) Die Beschwerdeführer führen ferner aus:
"§2 des RFG (Reichforstgesetz) 1952 betreffend die Verwendung des Waldgrundes zu anderen als der Holzzucht gewidmeten Zwecken. Im Zuge des Z-Verfahrens Obritzberg wurde die Waldparzelle alt 131 zur Hälfte ungefähr lt. Kat. Mappe Wald, und geringe Teile der Waldparzelle alt 448/1 und 436 gerodet. Die Teil-Waldparzelle wurde in Acker umgewandelt, die Teile der Waldparzellen 448/1 und 436 wurden für gemeinsame Anlagen verwendet.
Für die Rodungsflächen wurde keine Genehmigung durch die zuständige Behörde erteilt. Sowohl gem. §88 FLG f. NÖ idF. LGBl. 221/1971 als auch in der Fassung des §97 des LGBl. 6650 ex 1975 sind in den Angelegenheiten des Forstrechtes die Bestimmungen der einschlägigen Gesetze anzuwenden. Weder die Entscheidung der ABB, noch die Entscheidungen der Senate der Landesregierung und des Bundesministeriums f. Land- und Forstwirtschaft haben über das forstrechtliche Problem abgesprochen. Weder die Grundeigentümer noch die Zusammenlegungsgemeinschaft als Vertreter der Grundeigentümer im Z-Verf. haben um eine Bewilligung zur Verwendung des Waldgrundes zu anderen als zur Holzzucht gewidmeten Zwecken angesucht. Der Anspruch auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wurde daher verletzt."
Wie immer man dieses unklare Vorbringen deutet, ist nicht erkennbar, wieso dadurch die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter oder eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes erfolgt sein soll.
e) Die Beschwerdeführer erblicken auch darin "einen Entzug des gesetzlichen Richters", daß im Zuge der Vermarkung der Grundstücke, insb. jener im Sauplatz, "gegen die Landesstraße 5057 die Vermarkung ohne den Eigentümer" dieser Landesstraße vorgenommen worden sei. Eine Vermarkung der Landesstraße, die "de facto" durch die Agrarbezirksbehörde erfolgt sei, falle nicht "in die Zuständigkeit der Bodenreform".
"Dem gesetzlichen Richter entzogen" erscheine auch die Zuteilung eines Restgrundstückes an eine Person, welche vor dem Zusammenlegungsverfahren dasselbe Grundstück besessen und dieses vermehrt um ein bestimmtes Ausmaß wieder erhalten habe. Diese "Mehrzuteilung" sei aber im Kaufwege erfolgt. Es handle sich hier auch um "eine Verletzung des Eigentums aller Mitglieder der Kommassierung", weil die Restfläche in gesetzwidriger Weise verkauft worden sei, anstatt sie in die Abfindungen einzubeziehen.
Alle diese Ausführungen der Beschwerdeführer vermögen nicht darzutun, daß die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen hätte. Die allfällige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides könnte die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzen.
Im übrigen ist zu bemerken, daß es sich bei der Vermarkung um eine bloße Ersichtlichmachung der Grenzen in der Natur handelt, der keine rechtlichen Auswirkungen hinsichtlich der Abfindung zukommen; diese Frage ist auch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.
f) Die von den Beschwerdeführern behaupteten Verstöße gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter liegen somit nicht vor. Ebensowenig teilt der VfGH - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang mehr oder minder deutlich vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen, auf welche sich der angefochtene Bescheid stützt.
2. a) Im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung des Gleichheitsrechts bringen die Beschwerdeführer auch Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §18 Flurverfassungs-Landesgesetz vor, weil nach dieser Bestimmung "nur Grundstücke mit besonderem positiven Wert ausgeschieden" und Grundstücke mit "besonderem negativen Wert" nicht einer Ausscheidung unterzogen werden könnten.
Wie sich aus §18 Abs1 lita bis g Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. 6650-0, ergibt, sind als Grundstücke mit besonderem Wert insb. solche nicht substituierbare Grundstücke anzusehen, welche in einem besonderen Verhältnis zum land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb stehen oder eine spezifische Widmung aufweisen. Die Besonderheit dieser Grundstücke liegt in dieser - in den meisten Fällen auch werterhöhenden - speziellen Beziehung zum Betrieb und zu dessen Eigentümer; eine Beziehung, welche bei Grundstücken mit "besonderem negativen Wert", welche überall eingliederbar sind, in keiner Weise gegeben ist. Der VfGH kann somit nicht finden, daß §18 Flurverfassungs-Landesgesetz gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.
b) Im Hinblick auf die Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnte eine Verletzung des Gleichheitsrechts nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (s. zB VfSlg. 7558/1975, 7996/1977) nur dann vorliegen, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie Willkür geübt hätte.
Eine Verletzung des Eigentumsrechtes wäre nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (s. zB VfSlg. 7458/1974, 8083/1977) nur dann gegeben, wenn die Behörde das Gesetz denkunmöglich angewendet hätte.
Die Beschwerdeführer erachten sich im Eigentumsrecht deshalb verletzt, weil "bei der Abfindung des Grundstückes Nr. 416 (alt)" gegen den Willen der Beschwerdeführer das Eigentum an den Erdkellern, welche auf der Parzelle 418/2 lägen und im Eigentum anderer Personen stünden, zugunsten der Beschwerdeführer einverleibt worden sei. Die Parzelle 418/2 befinde sich nach wie vor im Eigentum dritter Personen, sodaß den Beschwerdeführern auf fremdem Grund und Boden Eigentum einverleibt worden sei.
In der Gegenschrift wird hiezu ausgeführt, das Altgrundstück 418/2 sei von der Zusammenlegung nicht erfaßt worden und an den Eigentumsverhältnissen habe sich daher nichts geändert. Dasselbe gelte für die in diesen Grundstücken befindlichen Erdkeller. Anschließend bemerkt die belangte Behörde zutreffend, daß aus den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen sei, daß die Agrarbehörden darüber Verfügungen getroffen hätten.
Selbst wenn das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer zuträfe, könnten sie durch die gegen ihren Willen erfolgte Übertragung von Eigentum an sie nicht in ihrem Eigentumsrecht verletzt worden sein.
Im Gleichheitsrecht erachten sich die Beschwerdeführer deshalb verletzt, weil ihnen ein Grundstück, Nr. 569/1, mit einem besonders schlechten Standort zugewiesen worden sei.
Im angefochtenen Bescheid wird dazu folgendes ausgeführt:
"Das Abfindungsgrundstück 569/1 entspricht zum größten Teil hinsichtlich seiner Lage und Bonität Altgrundstücken der Berufungswerber. Nur das nördlichste Viertel dieses Grundstückes weist Steigungen bis zu 23% auf, wie sie auch beim Altgrundstück 113 vorhanden waren. Ein Teil dieses Abfindungsgrundstückes, der mit 7. bis 9. Klasse und Hutweide bewertet ist, wird von den Berufungswerbern nicht bewirtschaftet. Wie aber ein Vergleich mit dem westlichen Nachbargrundstück, das ähnliche Steigungen und einen Querhang aufweist, zeigt, besteht auch in diesem Bereich durchaus die Möglichkeit der Bewirtschaftung, wenngleich sie zugegebenermaßen im Hinblick auf die Steigungsverhältnisse mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist. Wenn die Berufungswerber eine Verringerung des Betriebserfolges darin erblicken, daß der Mähdrusch auf dem Abfindungsgrundstück 569 nur nach Stundenlohn und nicht wie sonst üblich nach Flächenentlohnung übernommen wird, so muß dem entgegengehalten werden, daß etwa 3/4 dieses Abfindungsgrundstückes vollkommen normal bewirtschaftet werden können, weshalb in diesem Umfang auch die übliche Entlohnung beim Mähdrusch vereinbart werden kann. Die Bearbeitung in diesem Bereich kann jedenfalls mindestens ebenso wirtschaftlich erfolgen wie die der zahlreichen kleinen und zerstreut liegenden und zum Teil auch unregelmäßig geformten Altgrundstücke.
Richtig ist das Vorbringen der Berufungswerber, daß das Abfindungsgrundstück 569/1 deshalb nicht ausreichend erschlossen sei, weil ihr südliches an die Straße angrenzendes Ende etwa 1 Meter unter dem Straßenniveau liegt. Dieser Umstand hat aber auf die Gesetzmäßigkeit der Abfindung insoweit keinen Einfluß, als dieser Mangel durch Herstellung einer Auffahrtsrampe oder eines Parallelweges entlang der Straße bis zur nächsten möglichen Ausfahrt ohne wesentlichen Aufwand beseitigt werden kann."
Diese Argumentation der Behörde ist keineswegs denkunmöglich.
Daß die Behörde bei der Festsetzung der Abfindung Willkür geübt hätte, behaupten auch die Beschwerdeführer nicht.
3. Die behaupteten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte haben somit nicht stattgefunden. Im Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, daß die Beschwerdeführer in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden wären.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Bodenreform, FlurverfassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1980:B102.1977Dokumentnummer
JFT_10199772_77B00102_00