RS Vwgh 2004/10/20 2004/04/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

ABGB §1175;
AVG §9;
BVergG 2002 §20 Z11;
BVergG 2002 §30 Abs2;

Rechtssatz

Bei einer Bietergemeinschaft im Sinn von § 20 Z. 11 BVergG handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der grundsätzlich die Eigenschaft einer juristischen Person nicht zukommt. Ihr kommt jedoch soweit Parteifähigkeit zu, als das zu Grunde liegende Materiengesetz einer solchen Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbständige, von ihren einzelnen Mitgliedern losgelöste materielle Rechte oder Verfahrensrechte einräumt. Vorliegend räumt § 30 Abs. 2 BVergG einer Bietergemeinschaft eine derartige selbständige, von ihren einzelnen Mitgliedern losgelöste materielle Rechtsstellung ein. Nach dieser Bestimmung können Bietergemeinschaften Angebote einreichen und sind nicht verpflichtet, dazu eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Diese Vorschrift stellt klar, dass sich auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts als einheitlicher Bieter am Vergabeverfahren beteiligen können (Hinweis zum Ganzen auf das E vom 30.6.2004, Zl. 2002/04/0011, mwN).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040134.X01

Im RIS seit

02.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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