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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §1;Rechtssatz
Das Begehen eines Finanzvergehens ist nicht zwangsläufig mit einem materiellen Vorteil für den Täter verbunden, und zwar auch nicht im Falle einer fortgesetzten Tatbegehung. So kann etwa der Vertreter eines Steuerpflichtigen oder der Beitragstäter ein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten setzen, ohne dadurch bereichert worden zu sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002140073.X03Im RIS seit
24.11.2004