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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §87 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/04/0130 E 29. März 1994 RS 8Stammrechtssatz
Es besteht keine Verpflichtung der Gewerbebehörde, die Gewerberechtigung lediglich befristet bis zum Ablauf der Probezeit im Strafverfahren bzw bis zum Ablauf der Tilgungsfrist zu entziehen. Die Behörde hat vielmehr selbständig nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine befristete Entziehung ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern (Hinweis E 13.9.1988, 87/04/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040119.X04Im RIS seit
24.11.2004Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010