RS Vwgh 2004/10/20 2003/04/0119

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Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/04/0130 E 29. März 1994 RS 8

Stammrechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung der Gewerbebehörde, die Gewerberechtigung lediglich befristet bis zum Ablauf der Probezeit im Strafverfahren bzw bis zum Ablauf der Tilgungsfrist zu entziehen. Die Behörde hat vielmehr selbständig nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine befristete Entziehung ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern (Hinweis E 13.9.1988, 87/04/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040119.X04

Im RIS seit

24.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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