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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin hat die betreffende Marke für die Dienstleistungen "Brokerage of rental cars and car rental" angemeldet. Sie möchte unter dieser Marke die Vermittlung bzw. Vermietung von Mietwagen, die speziell für den Urlaub vorgesehen sind und sich von anderen Mietwagengattungen auf Grund besonderer Tarife bzw. Konditionen abgrenzen, betreiben. Das Wort "AUTOS" beschreibt eindeutig ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung, für die die Marke eingetragen werden soll. Das Wort "HOLIDAY" gehört zum Grundwortschatz der englischen Sprache und wird vom durchschnittlichen österreichischen Verbraucher jedenfalls in einer seiner Bedeutungen als "Ferien" bzw. "Urlaub" verstanden. Auch dieses Wort bezeichnet somit ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung, für die die Marke eingetragen werden soll. Dass es auch andere Bedeutungen hat, führt nach der im vorliegenden E dargestellten Judikatur des EuGH nicht zur Unanwendbarkeit des Registrierungshindernisses für beschreibende Bezeichnungen. Bei der Wortfolge "HOLIDAY AUTOS" handelt es sich um eine bloße Aneinanderreihung der genannten beschreibenden Bestandteile. Die Ungebräuchlichkeit dieser Zusammensetzung ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet, einen merklichen Unterschied zwischen der neuen Wortfolge und der bloßen Summe ihrer Bestandteile zu bewirken. Der von der angemeldeten Marke bewirkte Eindruck ist somit im Sinn der im vorliegenden E zitierten jüngeren Judikatur des EuGH nicht hinreichend weit vom die in Frage kommenden Dienstleistungen beschreibenden Charakter der Bestandteile der Marke entfernt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0363 Postkantoor VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040187.X08Im RIS seit
22.11.2004Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016