RS Vwgh 2004/10/20 2003/04/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17200000
E6J
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;
61999CJ0363 Postkantoor VORAB;
61999CJ0383 Baby-dry;
62000CJ0265 Biomild VORAB;
62001CJ0191 HABM / Wrigley;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin hat die betreffende Marke für die Dienstleistungen "Brokerage of rental cars and car rental" angemeldet. Sie möchte unter dieser Marke die Vermittlung bzw. Vermietung von Mietwagen, die speziell für den Urlaub vorgesehen sind und sich von anderen Mietwagengattungen auf Grund besonderer Tarife bzw. Konditionen abgrenzen, betreiben. Das Wort "AUTOS" beschreibt eindeutig ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung, für die die Marke eingetragen werden soll. Das Wort "HOLIDAY" gehört zum Grundwortschatz der englischen Sprache und wird vom durchschnittlichen österreichischen Verbraucher jedenfalls in einer seiner Bedeutungen als "Ferien" bzw. "Urlaub" verstanden. Auch dieses Wort bezeichnet somit ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung, für die die Marke eingetragen werden soll. Dass es auch andere Bedeutungen hat, führt nach der im vorliegenden E dargestellten Judikatur des EuGH nicht zur Unanwendbarkeit des Registrierungshindernisses für beschreibende Bezeichnungen. Bei der Wortfolge "HOLIDAY AUTOS" handelt es sich um eine bloße Aneinanderreihung der genannten beschreibenden Bestandteile. Die Ungebräuchlichkeit dieser Zusammensetzung ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet, einen merklichen Unterschied zwischen der neuen Wortfolge und der bloßen Summe ihrer Bestandteile zu bewirken. Der von der angemeldeten Marke bewirkte Eindruck ist somit im Sinn der im vorliegenden E zitierten jüngeren Judikatur des EuGH nicht hinreichend weit vom die in Frage kommenden Dienstleistungen beschreibenden Charakter der Bestandteile der Marke entfernt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0363 Postkantoor VORAB
EuGH 62000J0265 Biomild VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040187.X08

Im RIS seit

22.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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