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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §101 Abs3;Rechtssatz
Gemäß § 101 Abs. 3 BAO gilt die Zustellung einer einzigen Ausfertigung eines Feststellungsbescheides nur dann als Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Dies bedeutet, dass der Feststellungsbescheid nicht nur gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin nicht wirksam erlassen wird, sondern auch nicht gegenüber dem Erstbeschwerdeführer als Bescheidadressaten, weil in einem solchen Fall der Bescheid überhaupt nicht wirksam wird.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000140114.X01Im RIS seit
03.12.2004