Index
16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §13 Abs9;Rechtssatz
Aus der Begriffswahl des Gesetzgebers, der von "Hinweisen" auf "SendungsINHALTE" spricht, ist abzuleiten, dass bei diesem Ausnahmetatbestand nicht der bewerbende, sondern der informative, redaktionelle Inhalt im Vordergrund zu stehen hat (Hinweis auch Kogler/Kramler/Traimer, Österreichische Rundfunkgesetze (2002), S. 45).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040179.X02Im RIS seit
30.11.2004Zuletzt aktualisiert am
10.01.2012