RS Vwgh 2004/10/20 2004/04/0037

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Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2A Assoziierung Bulgarien
E2A E11401030
E6J
50/01 Gewerbeordnung

Norm

21994A1231(24) AssAbk Bulgarien Art45 Abs1;
21994A1231(24) AssAbk Bulgarien Art59 Abs1;
61999CJ0235 Kondova VORAB;
EURallg;
GewO 1994 §14 Abs1 idF 2002/I/111;

Rechtssatz

Aus dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, Amtsblatt Nr. L 358 vom 31. Dezember 1994 (Europa-Abkommen), ergibt sich im Hinblick auf seinen Art. 59 Abs. 1, dass bulgarische Staatsangehörige Inländern vollständig gleichgestellt sind und Gewerbe wie Inländer vorbehaltlos ausüben dürfen. Das Erfordernis der Erlangung eines (auch) den Erwerbszweck deckenden Aufenthaltstitels verstößt nach den Ausführungen des EuGH im Urteil Kondova, Rs C-235/99, Rz. 83 ff, auch nicht gegen das im Art. 45 Abs. 1 des Europa-Abkommens normierte Gleichbehandlungsgebot.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0235 Kondova VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040037.X03

Im RIS seit

22.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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