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E000 EU- Recht allgemeinNorm
21994A1231(24) AssAbk Bulgarien Art45 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, Amtsblatt Nr. L 358 vom 31. Dezember 1994 (Europa-Abkommen), ergibt sich im Hinblick auf seinen Art. 59 Abs. 1, dass bulgarische Staatsangehörige Inländern vollständig gleichgestellt sind und Gewerbe wie Inländer vorbehaltlos ausüben dürfen. Das Erfordernis der Erlangung eines (auch) den Erwerbszweck deckenden Aufenthaltstitels verstößt nach den Ausführungen des EuGH im Urteil Kondova, Rs C-235/99, Rz. 83 ff, auch nicht gegen das im Art. 45 Abs. 1 des Europa-Abkommens normierte Gleichbehandlungsgebot.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0235 Kondova VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040037.X03Im RIS seit
22.12.2004Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015