TE Vfgh Erkenntnis 1980/2/28 B137/77

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Veröffentlicht am 28.02.1980
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6650 Flurverfassung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
Nö FlVfLG 1934 idF LGBl 221/1971 §10
Nö FlVfLG 1934 idF LGBl 221/1971 §12
Nö FlVfLG 1975 §17 Abs1

Leitsatz

Nö. Flurverfassungs-Landesgesetz; keine gleichheitswidrige und keine denkunmögliche Anwendung des §17; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Nö. Agrarbezirksbehörde hat am 30. Juli 1973 den Zusammenlegungsplan für das Zusammenlegungsgebiet Obritzberg erlassen. Der Landesagrarsenat hat mit Bescheid vom 7. Juli 1975 der von den beiden Beschwerdeführern gegen den Zusammenlegungsplan erhobenen Berufung teilweise stattgegeben, den Zusammenlegungsplan abgeändert und im übrigen die Berufung abgewiesen.

Der von den Beschwerdeführern dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Obersten Agrarsenates vom 6. Oktober 1976 zum Teil stattgegeben und angeordnet, daß die auf dem Grundstück 322 befindliche Entwässerungsanlage instand gesetzt wird; im übrigen wurde die Berufung abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums geltend machen.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH wird das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (s. zB VfSlg. 8053/1977). Ebenso liegt eine Verletzung dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes dann vor, wenn der angefochtene Bescheid von einer Kollegialbehörde in einer unrichtigen personellen Zusammensetzung erlassen wurde (s. VfSlg. 7457/1974, 7293/1974 und 8268/1978).

Ein Verstoß gegen dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht läge auch dann vor, wenn die unrichtige Zusammensetzung einer Kollegialbehörde unterer Instanz von der in letzter Instanz zur Entscheidung berufenen Behörde nicht wahrgenommen wird (vgl. VfSlg. 8309/1978).

a) Die Beschwerdeführer erachten sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zunächst deshalb verletzt, weil an der Entscheidung des Landesagrarsenates entgegen der Bestimmung des §5 Abs2 litd des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. 1/1951, der Regierungsforstdirektor nicht teilgenommen habe; es sei nicht zulässig, daß für den Regierungsforstdirektor ein Ersatzmann bzw. Stellvertreter fungiere.

Die Beschwerdeführer übersehen hiebei aber, daß nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Landesagrarsenates geltenden Rechtslage die Mitwirkung eines in forstlichen Angelegenheiten erfahrenen Landesbeamten des höheren Dienstes vorgesehen war (s. §5 Abs2 Z5 Agrarbehördengesetz idF der Nov. BGBl. 476/1974). Ein diese Qualifikation erfüllender Beamter hat in der Person des Mitgliedes Oberforstrat Dipl.-Ing. A. G. an der Beschlußfassung des Landesagrarsenates mitgewirkt.

Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer geht somit ins Leere.

b) Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, die Entscheidung erster Instanz über den Zusammenlegungsplan sei "insofern von einer unrichtig zusammengesetzten Behörde gefällt worden, als diese Entscheidung im Zusammenwirken" der Agrarbezirksbehörde und des Amtes der Landesregierung erfolgt sei; die Beschwerdeführer verweisen in diesem Zusammenhang auf den im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung erster Instanz in Kraft gestandenen §95 Abs5 des Nö. Flurverfassungs-Landesgesetzes idF der Nov. LGBl. 221/1971.

Nach dieser - nicht mehr in Kraft stehenden - Fassung der Gesetzesstelle war das technische Operat vor der Erlassung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsplanes von der Landesregierung hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften und stichprobenweise hinsichtlich der vermessungstechnischen und rechnerischen Richtigkeit zu überprüfen; das Ergebnis der Überprüfung war der Agrarbezirksbehörde mitzuteilen, die entsprechende Berichtigungen vorzunehmen hatte.

Dazu ist zu bemerken, daß diese Gesetzesbestimmung keine Anordnung enthielt, durch welche eine Bindung der Agrarbezirksbehörde an das Ergebnis der Überprüfung der Landesregierung zum Ausdruck käme. Aus einem Vergleich mit der Fassung der bezughabenden Bestimmung vor dem Inkrafttreten der Nov. LGBl. 221/1971 (§93 Abs3, 2. Satz, Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. 208/1934, wonach die Landeshauptmannschaft das Ergebnis der Überprüfung der Agrarbezirksbehörde mit gleichzeitigen Weisungen bekanntzugeben hatte) ergibt sich ebenfalls, daß §95 Abs5 idF der Nov. LGBl. 221/1971 keine Bindung der Agrarbezirksbehörde an das Ergebnis der Überprüfung vorsieht. Es erübrigt sich daher, darauf einzugehen, ob und welche verfassungsrechtlichen Konsequenzen eine derartige Bindung allenfalls mit sich brächte.

Es trifft somit auch dieser Vorwurf der Beschwerdeführer nicht zu.

Die im Zusammenhang damit von den Beschwerdeführern aufgestellte Behauptung, §95 Abs5 des Nö. Flurverfassungs-Landesgesetzes habe keine grundsatzgesetzliche Deckung und sei somit verfassungswidrig, trifft deshalb nicht zu, weil Ausführungsgesetze gem. Art12 B-VG jene Angelegenheiten, für die der Bundes-Grundsatzgesetzgeber keine Grundsätze aufgestellt hat, frei regeln können (Art15 Abs, 6 B-VG); Ausführungsgesetze dürfen dem Grundsatzgesetz allerdings nicht widersprechen. Das ist aber hier nicht der Fall und wurde auch nicht behauptet.

c) Die Beschwerdeführer sehen sich auch deshalb im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, weil in "den Senaten" Sachverständige nicht nur mitabstimmen, sondern auch "gegen das Gutachten eines Sachverständigen einer anderen Fachrichtung oder für das Gutachten eines Sachverständigen einer anderen, fremden Fachrichtung urteilen". Diese Vorgangsweise "erachten die Beschwerdeführer zumindest für denkunrichtig iS der reibungslosen Funktionen der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, da dieselben durch die Agrarbehörde so ausgelegt werden, daß letztlich hierin der Entzug des gesetzlichen Richters zu erblicken ist".

Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß Art12 Abs2 B-VG die Mitwirkung von Sachverständigen als Mitglieder der Agrarsenate ausdrücklich vorsieht.

Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer trifft somit nicht zu.

d) Die Beschwerdeführer führen ferner aus:

"§2 des RFG (Reichforstgesetz) 1952 betreffend die Verwendung des Waldgrundes zu anderen als der Holzzucht gewidmeten Zwecken. Im Zuge des Z-Verfahrens Obritzberg wurde die Waldparzelle alt 131 zur Hälfte ungefähr lt. Kat. Mappe Wald, und geringe Teile der Waldparzelle alt 448/1 und 436 gerodet. Die Teil-Waldparzelle wurde in Acker umgewandelt, die Teile der Waldparzellen 448/1 und 436 wurden für gemeinsame Anlagen verwendet.

Für die Rodungsflächen wurde keine Genehmigung durch die zuständige Behörde erteilt. Sowohl gem. §88 FLG f. NÖ. idF LGBl. 221/1971 als auch in der Fassung des §97 des LGBl. 6650 ex 1975 sind in den Angelegenheiten des Forstrechtes die Bestimmungen der einschlägigen Gesetze anzuwenden. Weder die Entscheidung der ABB, noch die Entscheidungen der Senate der Landesregierung und des Bundesministeriums f. Land- und Forstwirtschaft haben über das forstrechtliche Problem abgesprochen. Weder die Grundeigentümer noch die Zusammenlegungsgemeinschaft als Vertreter der Grundeigentümer im Z-Verf. haben um eine Bewilligung zur Verwendung des Waldgrundes zu andern als der Holzzucht gewidmeten Zwecken angesucht. Der Anspruch auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wurde daher verletzt."

Wie immer man dieses unklare Vorbringen deutet, ist nicht erkennbar, wieso dadurch die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter oder eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes erfolgt sein soll.

e) Die von den Beschwerdeführern behaupteten Verstöße gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter liegen somit nicht vor. Ebensowenig teilt der VfGH - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen, auf welche sich der angefochtene Bescheid stützt.

2. a) Die Beschwerdeführer erachten sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz deshalb verletzt, weil ihnen zwei "übernäßte" Grundstücke zugewiesen worden seien; die Beschwerdeführer hätten nun "nicht nur eine ungünstigere Abfindung", weil die von ihnen eingebrachten Grundstücke "bessere Bonitäten" aufgewiesen hätten, die Beschwerdeführer hätten vielmehr durch das Zusammenlegungsverfahren eine wesentliche Verschlechterung in Kauf zu nehmen, weil die ihnen zugewiesenen Grundstücke "auch in keiner Weise meliorisiert" seien. Der angefochtene Bescheid erkläre aber, daß aus dem Blickwinkel des §17 Abs8 Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 (richtig: Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650-0) ohnehin alles in Ordnung sei. Da sich aber "Mängel in der Meliorisierung" nicht von selbst beheben würden, gehe die Behörde von einer Fiktion aus und ihre Feststellungen seien willkürlich, weil den Beschwerdeführern niemand garantieren könne, daß die von der Behörde angeordnete Entwässerung auch tatsächlich erfolgen werde. Anschließend kritisieren die Beschwerdeführer die Bewertung einer Reihe von Grundstücken.

b) Im Hinblick auf die Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides würde eine Verletzung des Gleichheitsrechtes nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (s. zB VfSlg. 7558/1975, 7996/1977) nur dann vorliegen, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie Willkür geübt hätte.

Gem. §10 Abs2 des Flurverfassungs-Landesgesetzes idF der (am 28. September 1971 in Kraft getretenen) Nov. LGBl. 221/1971 sind im Besitzstandsausweis die der Zusammenlegung zu unterziehenden Grundstücke auszuweisen. Gem. §11 Abs1 hat die Behörde die der Zusammenlegung zu unterziehenden oder für die Zusammenlegung in Anspruch zu nehmenden Grundstücke zu bewerten. Gem. §12 Abs1 ist über die Ergebnisse der Bewertung ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen. Dieser besteht gem. §12 Abs2 litc ua. aus einem den Besitzstandsausweis ergänzenden Bewertungsausweis, in dem ua. die Einreihung aller der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke festgelegt ist. Gem. Abs4 dieser Gesetzesbestimmung steht den Parteien gegen den Bewertungsplan hinsichtlich aller einbezogenen eigenen und fremden Grundstücke die Berufung offen.

Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß die Agrarbezirksbehörde am 23. Juni 1972 zu Z 339/73-1972 eine Kundmachung (Verständigung) erlassen hat, in welcher darauf hingewiesen wurde, daß im Zuge des Verfahrens zur Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke in Obritzberg der festgestellte Besitzstand jeder einzelnen Partei sowie die ermittelten Werte der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke in einem Besitzstandsausweis bzw. Bewertungsplan zusammengestellt worden seien. Besitzstandsausweis und Bewertungsplan seien ein Bescheid gem. §7 Abs1 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 idF der Nov. BGBl. 77/1967 und würden in der Außendienststelle der Agrarbezirksbehörde in Obritzberg vom 10. bis 31. Juli 1972 zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Den Parteien stünde gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Berufung offen.

Den Verwaltungsakten ist weiters zu entnehmen, daß die Beschwerdeführer das bezughabende Schriftstück der Agrarbezirksbehörde erhalten und gegen den Bescheid keine Berufung erhoben haben.

Wie der VfGH bereits mehrfach ausgesprochen hat (s. VfSlg. 8509/1979 und die dort angeführte Vorjudikatur), bringt es die Gliederung des Zusammenlegungsverfahrens mit sich, daß dann, wenn eine Phase des Verfahrens rechtskräftig abgeschlossen ist, die gleiche Frage in einer späteren Phase des Verfahrens nicht mehr aufgerollt werden kann.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich der unrichtigen Bewertung von Grundstücken geht somit ins Leere.

Zur Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten durch das Zusammenlegungsverfahren eine wesentliche Verschlechterung in Kauf nehmen müssen, ist folgendes zu bemerken:

Im angefochtenen Bescheid wird dazu ausgeführt, daß die Beschwerdeführer Grundstücke mit einem Vergleichswert von 18389,31 Vergleichspunkten in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht hätten. Unter Berücksichtigung ihres Anteiles an den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen hätten sie Anspruch darauf gehabt, mit Grundstücken im Gesamtwert von 17606,13 Punkten abgefunden zu werden. Die den Beschwerdeführern zugesprochenen Abfindungsgrundstücke hätten einen Vergleichswert von 17609,32 Punkten. Diese Gegenüberstellung zeige, daß die Abfindung aus dem Blickwinkel des §17 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 gesetzmäßig erfolgt sei. Der Unterschied zwischen dem Wert der Grundabfindung und dem Abfindungsanspruch erreiche mit + 3,19 Punkten nur einen Bruchteil der zulässigen Differenz von +/- 880,47 Punkten.

Bei Beurteilung des Ergebnisses eines Zusammenlegungsverfahrens kann nicht von einem Vergleich einzelner eingebrachter mit einzelnen zugewiesenen Grundstücken ausgegangen werden, verglichen werden kann immer nur die Gesamtheit der eingebrachten Grundstücke mit der Gesamtabfindung.

Gewisse Nachteile bei Bonitätsverschiebungen der Grundstücke sind bei Durchführung einer Grundzusammenlegung unvermeidlich. Dadurch entstandene Benachteiligungen müssen so lange in Kauf genommen werden, als die Abweichungen des Wertes der einer Partei zugewiesenen Abfindung vom Abfindungsanspruch die gesetzlich festgesetzten Grenzen nicht übersteigen, was im übrigen von den Beschwerdeführern auch gar nicht behauptet wird (s. hiezu auch VfSlg. 7760/1976).

Es kann daher keine Rede davon sein, daß die belangte Behörde bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer dem Gesetz fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder Willkür geübt hätte.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Gleichheitsrecht nicht verletzt worden sind.

3. Der angefochtene Bescheid, durch den Änderungen der Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken der Beschwerdeführer bewirkt werden, greift in das Eigentum ein (vgl. VfSlg. 7290/1974). Bei der Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides wären die Beschwerdeführer im Eigentumsrecht nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (s. zB VfSlg. 7458/1974, 8083/1977) nur dann verletzt worden, wenn die Behörde das Gesetz denkunmöglich angewendet hätte.

Die Beschwerdeführer begründen ihre Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid auch im Eigentumsrecht verletzt worden zu sein, nur damit, daß durch die von ihnen bereits bei der behaupteten Verletzung des Gleichheitsrechts aufgezeigte Vorgangsweise der Behörde auch ein Verstoß gegen das Eigentumsrecht eingetreten sei. Der "aktenmäßig vorausgesetzte günstigere Zusammenlegungserfolg" trete in der Natur nicht ein, weil "mit dieser Kommassierung nicht eine Meliorisierung, sondern eine Pejorierung erreicht wird, wobei der letztere Begriff den verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentum darstellt".

Zu diesem Vorbringen genügt es, auf die Ausführungen oben unter P 2 zu verweisen. Aus den dort genannten Gründen bildet das behauptetermaßen gesetzwidrige Vorgehen der Behörde kein der Gesetzlosigkeit gleichkommendes denkunmögliches Verhalten.

Der behauptete Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums liegt somit nicht vor.

4. Im Verfahren vor dem VfGH ist auch nicht hervorgekommen, daß die Beschwerdeführer in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden wären.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Agrarbehörden, Agrarverfahren, Bodenreform, Flurverfassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B137.1977

Dokumentnummer

JFT_10199772_77B00137_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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