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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;Rechtssatz
Wie der EuGH im Urteil vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C- 363/99 "POSTKANTOOR" ausgeführt hat, gibt es eine offensichtliche Überschneidung der jeweiligen Anwendungsbereiche der in Art. 3 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d der ersten Markenrechts-Richtlinie, 89/104/EWG genannten Fälle. Insbesondere fehlt einer Wortmarke, die im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinie Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie (RN 67, 85 und 86). Aus diesem Grund stellt die Heranziehung des Registrierungshindernisses der mangelnden Unterscheidungskraft für beschreibende Bezeichnungen keine Rechtsverletzung des Registrierungswerbers dar.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0363 Postkantoor VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040187.X02Im RIS seit
22.11.2004Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016