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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §64 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/04/0018Rechtssatz
Hinsichtlich des geltend gemachten Rechtes auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG fehlte es der Zweitbeschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am Rechtsschutzbedürfnis, da das Berufungsverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war. Nur bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurücktreten, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat und nur in diesem Fall würde die Frage, ob der Berufung aufschiebende Wirkung zukommt, die rechtlichen Interessen der Zweitbeschwerdeführerin berühren (Hinweis idS auf das E vom 14.12.1995, Zl. 94/18/0791). Dies ist jedoch vorliegend - auch im Hinblick auf das E vom 15.9.2004, Zl. 2002/04/0071 - nicht der Fall.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040017.X03Im RIS seit
10.02.2005