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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §40 Abs1;Rechtssatz
Entsprechend dem Regelungszweck des § 42 iVm § 40 Abs. 1 GSVG, nach dem immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen bzw. Nebengebühren eintreten soll, wenn gegenüber dem Schuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Zahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind aber auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Sozialversicherungsträgers, wie z.B. die Übersendung von Kontoauszügen über Rückstände an Verzugszinsen oder Nebengebühren durch den Versicherungsträger als Maßnahmen im Sinne des § 40 Abs. 1 GSVG zu werten (Hinweis auf das § 68 Abs. 1 ASVG betreffende E 5. März 1991, 89/08/0147, VwSlg 13398 A/1991, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080041.X05Im RIS seit
10.12.2004