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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §26 Z4;Rechtssatz
§ 13 Abs 1 erster Satz UStG 1994 stellt eine Anknüpfung an die einkommensteuerliche Regelung dar. Da im gegenständlichen Fall mangels eines Nachweises die Verpflegungsmehraufwendungen einkommensteuerlich keine Berücksichtigung finden konnten, steht auch der korrespondierende Vorsteuerabzug nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003140017.X02Im RIS seit
22.11.2004Zuletzt aktualisiert am
29.05.2015