RS Vwgh 2004/10/20 2003/04/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

21/03 GesmbH-Recht
24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
GmbHG §122 Abs1 Z1;
StGB §159 Abs2;
StGB §159 Abs5 Z3;
StGB §159 Abs5 Z4;
StGB §159 Abs5 Z5;

Rechtssatz

Es kann weder der bis zur gegenständlichen Verurteilung (gemäß § 159 Abs. 2, Abs. 5 Z. 3, 4 und 5 StGB sowie § 122 Abs. 1 Z. 1 GmbH-Gesetz) vorliegenden Unbescholtenheit noch dem während des relativ kurzen Zeitraumes von nicht einmal zwei Jahren seit der Verurteilung ins Treffen geführten Verhalten des Beschwerdeführers nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen jenes Gewicht beigemessen werden, das die in der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes (§ 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994) rechtswidrig erscheinen ließe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040072.X02

Im RIS seit

19.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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