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21/03 GesmbH-RechtNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Es kann weder der bis zur gegenständlichen Verurteilung (gemäß § 159 Abs. 2, Abs. 5 Z. 3, 4 und 5 StGB sowie § 122 Abs. 1 Z. 1 GmbH-Gesetz) vorliegenden Unbescholtenheit noch dem während des relativ kurzen Zeitraumes von nicht einmal zwei Jahren seit der Verurteilung ins Treffen geführten Verhalten des Beschwerdeführers nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen jenes Gewicht beigemessen werden, das die in der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes (§ 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994) rechtswidrig erscheinen ließe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040072.X02Im RIS seit
19.11.2004