RS Vwgh 2004/10/20 2004/08/0114

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Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AlVG 1977 §56 Abs3;
AlVG 1977 §56;
AMSG 1994 §24 Abs3;
AVG §1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Auch wenn der angefochtene Bescheid - anders als in jenem Fall, der dem E 16. Februar 1999, 97/08/0621, zu Grunde lag - einen Hinweis auf eine Beschlussfassung im Kollegialorgan enthält, verweist doch die Fertigungsklausel ("Für den Landesgeschäftsführer") auf eine Genehmigung durch den Landesgeschäftsführer. In Zusammenhalt mit dem Umstand, dass auf Grund der Datierung und Begründung des angefochtenen Bescheides die Beschlussfassung durch den Ausschuss nicht erfolgt sein konnte, ergibt sich daher, dass der angefochtene Bescheid dem Landesgeschäftsführer als monokratischem Organ zuzurechnen ist. Dieser war jedoch gemäß § 24 Abs. 3 AMSG und § 56 Abs. 3 AlVG zur Entscheidung über die Berufung nicht zuständig.

Schlagworte

Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004080114.X01

Im RIS seit

17.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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