§ 16 Abs. 1 lit. g AlVG ist auch auf Pensionsvorschussbezieher anwendbar (Hinweis E 17. Dezember 1999, Zl. 99/02/0273). Dies hindert jedoch nicht, bei der Beurteilung des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG auch darauf Bedacht zu nehmen, ob während des Zeitraumes des beabsichtigten Auslandsaufenthalts die Anwesenheit des Arbeitslosen, der gemäß § 23 AlVG vorschussweise Arbeitslosengeld bezieht, im Inland aus Gründen, die mit dem Leistungsanspruch in Zusammenhang stehen, erforderlich ist. So wird der Bewilligung eines Auslandsaufenthaltes für Bezieher eines Pensionsvorschusses bei Vorliegen familiärer Gründe in der Regel dann und so lange nichts entgegenstehen, als mit einer Entscheidung über den Pensionsantrag noch nicht gerechnet werden kann und auch sonst keine Umstände vorliegen, die auf den Leistungsbezug Auswirkungen haben können.