TE Vfgh Beschluss 1980/2/29 KI-1/77

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Veröffentlicht am 29.02.1980
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb
VfGG §46 Abs1

Leitsatz

Art138 Abs1 B-VG; kein verneinender Kompetenzkonflikt zwischen VwGH und einem anderen Gericht

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.1. Der VwGH wies mit Beschluß vom 27. April 1977, Z 488/77, die von der antragstellenden Gesellschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gegen die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Stmk. erhobene Beschwerde zurück, deren Begehren auf Erstattung einer (nach dem Beschwerdevorbringen im Frühjahr 1975 gem. Z17 der Taxenordnung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Stmk. an diese geleisteten) Gebühr von 4413,67 S gerichtet war. Er verneinte die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zu einem bescheidmäßigen Abspruch über einen entsprechenden Antrag und erachtete sohin die Säumnisbeschwerde mangels eines Rechtsanspruchs der Antragstellerin auf eine Sachentscheidung als unzulässig.

2. Mit der am 11. März 1977 beim Landesgericht für ZRS Graz zu 11 Cg 73/77 gegen die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Stmk. erhobenen Klage begehrte die antragstellende Gesellschaft die Bezahlung eines Betrages von 101000 S samt Anhang. Sie machte damit den Anspruch auf Rückersatz von Gebühren für Sonderleistungen gem. Z17 der schon erwähnten Taxenordnung geltend und führte in diesem Zusammenhang insb. aus, sie habe "in den letzten 3 Jahren zumindestens 101000 S und mehr an 0,5% Gebühren der jeweiligen Ein- und Ausfuhrfakturen bezahlt". Das Prozeßgericht erklärte sich mit Beschluß vom 16. Mai 1977 für unzuständig, hob das Verfahren ab Zustellung der Klage als nichtig auf und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.

3. Unter Berufung auf Art138 Abs1 B-VG begehrt die Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag an den VfGH die Entscheidung des ihrer Ansicht nach im Hinblick auf die erwähnten Entscheidungen bestehenden verneinenden Kompetenzkonfliktes. Die geforderte Identität der Sache sei gegeben, da den Anspruchserhebungen der idente Sachverhalt zugrunde liege und lediglich die Höhe des jeweils begehrten Rückersatzes differiere.

4. Nach Antragseinbringung gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 16. August 1977 dem Rekurs der klagenden Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 16. Mai 1977 Folge, hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht auf, das gesetzmäßige Verfahren unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzusetzen. Der OGH gab mit Beschluß vom 21. November 1978 dem Revisionsrekurs der beklagten Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Stmk. Folge und änderte den Beschluß des Rekursgerichtes dahin ab, daß der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges stattgegeben, das Verfahren ab Zustellung der Klage als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde.

II. Der VfGH hat erwogen:

Wie die antragstellende Gesellschaft richtig erkennt, läge ein verneinender Kompetenzkonflikt iS des Art138 Abs1 litb B-VG gem. §46 VerfGG nur unter der dort umschriebenen Voraussetzung vor, daß die Gerichte die Zuständigkeit in derselben Sache abgelehnt haben. Dies trifft jedoch nicht zu.

Entgegen der Behauptung der Antragstellerin kann nicht gesagt werden, daß ihren Begehren "der idente Sachverhalt" zugrunde liege. Während das Begehren ihrer Säumnisbeschwerde nur auf Ersatz der Gebühr (in Höhe von 4413,67 S) anläßlich eines einzigen Geschäftsfalles gerichtet ist, begehrt sie den Klagsbetrag (von 101000 S) infolge der Gebührenbezahlung in Ansehung einer Vielzahl von Geschäftsfällen, und zwar so, daß aufgrund der Klagserzählung nicht zu erkennen ist, ob der erstangeführte (gebührenauslösende) Geschäftsfall in jener Vielzahl inbegriffen ist oder nicht (arg.: "... zumindestens 101000 S und mehr an 0,5% Gebühren ..."). Steht aber aufgrund des - allein maßgeblichen - Geschehens in den Anlaß zur Antragstellung bietenden gerichtlichen Verfahren nicht mit Sicherheit fest, daß die Leistungsbegehren zumindest teilweise identisch sind, so ist die für das Vorliegen eines Zuständigkeitsstreites geforderte Sachidentität nicht gegeben.

Der Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes war daher wegen der Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:KI1.1977

Dokumentnummer

JFT_10199771_77KI0001_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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