RS Vwgh 2004/10/20 2003/14/0017

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Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art140;
EStG 1988 §26 Z4;
EStG 1988 §4 Abs5;

Rechtssatz

§ 4 Abs 5 EStG 1988 in der Stammfassung vor der mit BGBl I 2003/71 vorgenommenen Neufassung normiert, dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 30. Jänner 2003, 99/15/0085, und vom 27. März 2003, 2001/15/0223, zu § 4 Abs 5 EStG 1988 in der Stammfassung ausgesprochen hat, ordnet die Bestimmung nicht an, dass Aufwendungen "ohne Nachweis ihrer Höhe" anzuerkennen seien. Der normative Inhalt des § 4 Abs 5 EStG 1988 in seiner Stammfassung besteht lediglich in einer betragsmäßigen Begrenzung der Absetzbarkeit von Verpflegungsmehraufwendungen. Der Umstand der Nachweispflicht für Verpflegungsmehraufwendungen begegnet als solcher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003140017.X01

Im RIS seit

22.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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