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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §114 Abs1;Rechtssatz
Aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und ferner auch aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt sich, dass die Beweislast die Behörde trifft. Allfällige Zweifel daran, ob eine Tatsache als erwiesen angenommen werden kann oder nicht, kommen im Finanzstrafverfahren dem Beschuldigten zugute (Hinweis E 24. Juni 2004, 2001/15/0134; E 14. Dezember 1994, 93/16/0191).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002140060.X06Im RIS seit
24.11.2004