RS Vwgh 2004/10/20 2003/04/0142

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Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

E1E
E6J
16/02 Rundfunk

Norm

11992E028 EGV Art28;
61991CJ0267 Keck Mithouard VORAB;
62002CJ0071 Karner VORAB;
ORF-G 2001 §13 Abs8;

Rechtssatz

Überträgt man den vom EuGH im Urteil Karner judizierten Prüfungsmaßstab auf den im vorliegenden Fall maßgeblichen § 13 Abs. 8 ORF-G, zeigt sich, dass auch im vorliegenden Fall die in der Keck und Mithouard-Rechtsprechung des EuGH aufgestellten Voraussetzungen für die Nichtanwendbarkeit des Art. 28 EGV erfüllt sind: Die in § 13 Abs. 8 ORF-G normierten Werbebeschränkungen gelten für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die ihre Tätigkeit in Österreich ausüben, unabhängig davon, ob es sich um Inländer oder um Ausländer handelt. Weiters lässt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entnehmen, dass sich die Werbebeschränkung auf den Absatz von Waren, die aus anderen Mitgliedsstaaten stammen, ungünstiger auswirken würde als auf den Absatz inländischer Erzeugnisse. Vielmehr bringt die Beschwerdeführerin selbst vor, dass die Werbung ausländischer Medien im Inland (im Wege der Ausstrahlung durch ausländische TV-Anstalten) § 13 Abs. 8 ORF-G nicht unterläge, was belegt, dass sich die vorliegende Regelung auf den Absatz von Erzeugnissen, die aus anderen Mitgliedsstaaten stammen, günstiger auswirkt als auf den Absatz inländischer Erzeugnisse.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61991J0267 Keck Mithouard VORAB
EuGH 62002J0071 Karner VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040142.X04

Im RIS seit

24.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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