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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §18 Abs8;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 15. September 1986, 84/15/0043, VwSlg 6144 F/1986; E 3. November 1986, 84/15/0045; E 8. Oktober 1990, 89/15/0077; E 8. Oktober 1990, 89/15/0154; E 19. Mai 1994, 92/15/0181) erfordert der buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 3 UStG 1972 in Verbindung mit § 18 Abs. 8 legcit, dass es sich um "Aufzeichnungen über die getätigten Umsätze" handelt, die unmittelbar nach der Ausführung des Umsatzgeschäftes vorgenommen worden sind. Als buchmäßiger Nachweis von Ausfuhrlieferungen können nach dieser Rechtsprechung nur auf entsprechende Belege bezogene und zeitnah geführte Aufzeichnungen angesehen werden, die leicht nachprüfbare Angaben über den Gegenstand der Lieferung, den Abnehmer, das Entgelt sowie Ausfuhr und Lieferung enthalten. Verzeichnisse, die nicht auf Grund des jeweiligen Umsatzgeschäftes, sondern nur auf Grund der rücklangenden Ausfuhrbescheinigung angelegt worden sind, können den vom Gesetzgeber geforderten buchmäßigen Nachweis nicht ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001140128.X05Im RIS seit
22.11.2004Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009