RS Vwgh 2004/10/20 2003/04/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1;
StGB §156 Abs1;
StGB §159 Abs2;
StGB §159 Abs5 Z4;
StGB §159 Abs5 Z5;

Rechtssatz

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen betrügerischer Krida und grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen lässt es im Hinblick auf das festgestellte Vorgehen bei der Geschäftsführung und auf das (teilweise gänzliche) Unterlassen der ordnungsgemäßen Führung von Geschäftsbüchern sowie das Nichtbeachten handelsrechtlicher Bilanzierungsvorschriften nicht als rechtswidrig erkennen, wenn die belangte Behörde - ohne dass ihr ein Begründungsmangel anzulasten wäre - aus der in der Straftat zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Befürchtung ableitete, er würde bei Ausübung des Gewerbes die gleiche oder eine ähnliche Straftat begehen. Auch eine allenfalls intendierte Führung der Geschäfte als Einzelunternehmen mit vermindertem Geschäftsumfang vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil die Unternehmensgröße allein die Begehung derartiger Delikte nicht weniger wahrscheinlich macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040119.X02

Im RIS seit

24.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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