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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen betrügerischer Krida und grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen lässt es im Hinblick auf das festgestellte Vorgehen bei der Geschäftsführung und auf das (teilweise gänzliche) Unterlassen der ordnungsgemäßen Führung von Geschäftsbüchern sowie das Nichtbeachten handelsrechtlicher Bilanzierungsvorschriften nicht als rechtswidrig erkennen, wenn die belangte Behörde - ohne dass ihr ein Begründungsmangel anzulasten wäre - aus der in der Straftat zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Befürchtung ableitete, er würde bei Ausübung des Gewerbes die gleiche oder eine ähnliche Straftat begehen. Auch eine allenfalls intendierte Führung der Geschäfte als Einzelunternehmen mit vermindertem Geschäftsumfang vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil die Unternehmensgröße allein die Begehung derartiger Delikte nicht weniger wahrscheinlich macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040119.X02Im RIS seit
24.11.2004Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010