TE Vfgh Beschluss 1980/2/29 B412/76, B413/76, B414/76

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.02.1980
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §530 Abs1 Z7

Leitsatz

VerfGG 1953; §35 (iZm §530 ZPO); Wiederaufnahme des Verfahrens

Spruch

Dem Antrag, das mit Erkenntnis des VfGH vom 3. Oktober 1979, B412, 413, 414/76, abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen, wird keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Erk. vom 3. Oktober 1979, B412, 413, 414/76, hat der VfGH eine Beschwerde des Dr. W. V. gegen Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. vom 23. September 1976, vom 24. September 1976 und vom 28. September 1976 abgewiesen. Gegenstand der Bescheide war die Abweisung von insgesamt acht Anträgen des Beschwerdeführers auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener und abgeführter Lohnsteuer.

2. Der Wiederaufnahmsantrag gegen das Erk. des VfGH vom 3. Oktober 1979 wird auf §530 Abs1 Z7 ZPO gestützt.

Der Wiederaufnahmsantrag wird zunächst damit begründet, der VfGH habe sich in seinem Erk. vom 3. Oktober 1979 nicht mit den Bedenken des damaligen Beschwerdeführers und nunmehrigen Wiederaufnahmswerbers auseinandergesetzt, wonach die §§57 Abs1 EStG 1967 und 78 Abs1 EStG 1972 "für sich alleine" verfassungswidrig seien; die Ursache sei offenbar darin zu sehen, daß dem VfGH die Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 1. August 1978, 2. Feber 1979, 5. Mai 1979 und 10. September 1979 nicht zur Kenntnis gelangt seien.

Die Tatsache, ob bestimmte Schriftsätze dem VfGH im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorgelegen sind, ist keine Tatsache, die ein vom VfGH im seinerzeitigen Verfahren zu berücksichtigendes Sachverhaltselement betreffen, welches als Tatsache iS des §530 ZPO anzusehen wäre.

Es liegt diesbezüglich somit kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vor.

3. Als weiterer Wiederaufnahmsgrund wird geltend gemacht, dem VfGH sei bei Fällung seines Erk. vom 3. Oktober 1979 offenkundig der Antrag des Wiederaufnahmswerbers an das Finanzamt für Körperschaften in Wien vom 22. August 1974 nicht bekannt gewesen, denn ansonsten hätte der VfGH nicht zu der "falschen" Feststellung (s. S 6 des Erk.) gelangen können, daß die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden über Fragen der Bemessung bzw. Berechnung der Lohnsteuer des Beschwerdeführers nicht abgesprochen habe, weil die Anträge des Beschwerdeführers nicht die Berechnung bzw. Bemessung seiner Lohnsteuer, sondern deren Rückzahlung zum Inhalt gehabt hätten.

Mit diesem Vorbringen macht der Antragsteller die Unrichtigkeit des Erk. des VfGH vom 3. Oktober 1979 geltend, nicht aber eine neue Tatsache iS des §530 ZPO, welche er ohne sein Verschulden im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend machen konnte.

Der Wiederaufnahmsantrag ist daher auch diesbezüglich nicht begründet.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B412.1976

Dokumentnummer

JFT_10199771_76B00412_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten