TE Vfgh Beschluss 2006/3/13 B242/06

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Veröffentlicht am 13.03.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der mj. A E, ..., vertreten durch die Dr. C K und Dr. W V Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 22. Dezember 2005, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien vom 22. Dezember 2005 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 23 vom 22. April 2004 betreffend Einkommensteuer 2001 und 2002 sowie die Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2004 nur teilweise Folge gegeben.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden. Die Abgabeneinbringung wäre im Fall ihrer Zuerkennung bloß verzögert. Eine Vereitelung der Einbringung sei nicht zu befürchten, weil die Beschwerdeführerin einen Betrag iHv ATS 1.200.000,- veranlagt habe, aus dem sie Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehe. Mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil beträchtliche Spesen und sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Auflösung bzw. Änderung der Veranlagung des genannten Betrages verbunden wären.

3. Die zur Stellungnahme eingeladene belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt und förmlich davon Abstand genommen, sich zu diesem Antrag zu äußern.

4. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Das trifft im Beschwerdefall zu:

Wäre die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen im Recht, dass sie zu Unrecht Einkommensteuer von jenen Beträgen zu zahlen hat, die für ihren behindertenbedingten Mehrbedarf erforderlich sind, dann müsste sie auf Grund des angefochtenen Bescheides Steuer entrichten, obwohl sie ein Einkommen gar nicht erzielt hat bzw. obwohl ein Einkommen, aus dem die Steuer entrichtet werden kann, gar nicht vorhanden war. In einem solchen Fall bedeutete der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Steuerpflichtigen einen unverhältnismäßigen Nachteil.

Da auch davon auszugehen ist, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, war nach Abwägung aller berührten Interessen dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §85 Abs2 VfGG Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B242.2006

Dokumentnummer

JFT_09939687_06B00242_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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